Geschäftsordnung

Geschäftsordnung 
für die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe vom 25.10.2004

 

 

Auf Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.6.2004 (GVOBl. M-V S.205) hat die Stadtvertretung nachfolgende „Geschäftsordnung für die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe" beschlossen:

 

 

§1
Sitzungen der Stadtvertretung

 

(1) Die Stadtvertretung wird vom Bürgervorsteher einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Quartal.

 

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

 

§ 2
Teilnahme

 

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgervorsteher mitzuteilen.

 

(2) Verwaltungsmitglieder nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen teil. Ihnen kann der Bürgervorsteher mit Zustimmung des Bürgermeisters das Wort erteilen.

 

(3) Sachverständige und Einwohner können bei öffentlichen Sitzungen, wenn sie vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, angehört werden.

 

(4) Mitglieder von Ausschüssen können als Zuhörer an den nicht öffentlichen Beratungen der Stadtvertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits beratend mitgewirkt haben.

 

 

 

§ 3
Medien

 

(1) Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

 

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

 

 

§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge

 

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Bürgervorsteher spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Stadtvertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

 

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.

 

 

§ 5
Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil. Sie muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben.

 

(2) Die Stadtvertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Stadtvertreter die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Stadtvertreter, einem Ortsvorsteher oder dem Bürgermeister beantragt worden sind, können nicht gegen den Willen der Antragsteller von der Tagesordnung abgesetzt werden.

 

 

§ 6
Sitzungsablauf

 

(1) Die Sitzungen der Stadtvertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen,

    der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

b) Änderungsanträge zur Tagesordnung

c) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der

    Stadtvertretung

d) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses

    und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde

e) Informationen des Bürgervorstehers

f) Einwohnerfragestunde

g) Anfragen der Stadtvertreter, soweit sie nicht zu Tagesordnungspunkten gehören

h) Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Sitzungsteil der vergangenen Sitzung

    gefassten Beschlüsse

i) Abwicklung der Tagesordnungspunkte

j) Bericht aus den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung (nichtöffentlich)

k) Schließen der Sitzung.

 

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

 

§ 7
Worterteilung

 

(1) Mitglieder der Stadtvertretung und der Bürgermeister, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgervorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(2) Der Bürgervorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

 

(3) Das Wort „Zur Geschäftsordnung“ ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

 

(4) Das Wort „Zur persönlichen Bemerkung“ ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit ist begrenzt auf 10 Minuten, eine Verlängerung ist auf Antrag nach Genehmigung durch die Stadtvertretung möglich.

 

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

 

 

§ 8
Ablauf der Abstimmung

 

(1) Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgervorsteher stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen

b) den Antrag ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

     Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor

     Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. 
Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Bürgervorsteher.

 

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

 

§ 9
Wahlen

 

(1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion der Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

(2) Bei geheimer Wahl bildet die Stadtvertretung einen Wahlausschuss, dem ein Vertreter jeder Fraktion bzw. Zählgemeinschaft angehören muss.

 

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Stadtvertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Stadtvertreter widerspricht.

 

 

§ 10
Ordnungsmaßnahmen


(1) Der Bürgervorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

 

(2) Stadtvertreter, die die Ordnung verletzen, sind vom Bürgervorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgervorsteher einen Sitzungsausschluss verhängen.

 

(3) Stadtvertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

 

§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Stadtvertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgervorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

 

(2) Der Vorsitzende kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

 

§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften


(1) Die Bildung von Fraktionen ist dem Bürgervorsteher anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Stadtvertretern ebenfalls dem Bürgervorsteher anzuzeigen.

 

(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und fraktionslosen Stadtvertretern ist unverzüglich dem Bürgervorsteher anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind unzulässig.

 

 

§ 13
Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung der Stadtvertretung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

 a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 b) Name der anwesenden Mitglieder der Stadtvertretung

 c) Name der anwesenden Verwaltungsmitglieder und geladenen Sachverständigen

 d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

 e) Feststellung der Beschlussfähigkeit

  f) die Tagesordnung

 g) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung

 h) Anfragen der Stadtvertreter und Einwohner

  i) Berichte und Mitteilungen

  j) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse

     und Ergebnisse der Abstimmungen

 k) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

  l) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

     m) vom Mitwirkungsverbot betroffene Stadtvertreter.

 

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgervorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern der Stadtvertretung vorliegen.

 

(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen

der Stadtvertretung ist den Einwohnern zu gestatten.

 

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung der Stadtvertretung

zu genehmigen. Über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

 

§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

 

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

    a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

    b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

    c) Antrag auf Vertagung 

    d) Antrag auf Ausschussüberweisung

    e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

    f) Antrag auf Redezeitbegrenzung

    g) Antrag auf Schluss der Aussprache

    h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

    i) Antrag auf namentliche Abstimmung

    j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf

    k) Antrag auf geheime Wahl

 

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgervorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

 

§ 15
Ausschusssitzungen

 

(1) Die Geschäftsordnung der Stadtvertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen ihrer Ausschüsse.

 

(2) Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen sowie die Niederschriften werden ihren jeweiligen Mitgliedern sowie allen Stadtvertretern zugeleitet.

(3) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Ausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Stadtvertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

 

(4) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgervorsteher, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

 

§ 16
Auslegung / Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgervorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

 

(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Stadtvertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

 

(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

 

§ 17
Rechtsschutz

 

(1) Gerät ein Stadtvertreter in Ausübung seines Amtes in Rechtsstreit, so kann die Stadtvertretung ihm auf Beschluss Rechtsschutz gewähren.

 

(2) Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn der Stadtvertreter von anderer Seite kostenfreien Rechtsschutz erhält.

 

 

 

§ 18

 

 Die Bezeichnung der Beteiligten gilt in männlicher und weiblicher Form.

 

 

§ 19
Inkrafttreten

 

   Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung in Kraft.

 

 

 

Boizenburg/Elbe, den 25.Oktober 2004

 

 

gez. Reimer
Bürgervorsteher