From: Subject: Ein Service von Mecklenburg-Vorpommern und juris Date: Fri, 24 Oct 2008 12:03:42 +0200 MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; type="text/html"; boundary="----=_NextPart_000_0000_01C935D0.8EB29DF0" X-MimeOLE: Produced By Microsoft MimeOLE V6.00.2900.3198 This is a multi-part message in MIME format. ------=_NextPart_000_0000_01C935D0.8EB29DF0 Content-Type: text/html; charset="iso-8859-1" Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://mv.juris.de/mv/gesamt/HuHV_MV.htm Ein Service von Mecklenburg-Vorpommern und = juris

2011-1-4

Verordnung=20 =FCber das F=FChren und Halten von = Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehVO=20 M-V)
Vom=20 4. Juli 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 295

Geltungsbeginn: 31.12.2005,=20 Geltungsende: 7.7.2010



=C4nderungen

  1. ge=E4ndert durch Verordnung vom 10. Dezember 2001 (GVOBl. M-V = S. 525),=20 in Kraft am 22. Dezember 2001 mit Ausnahme der =C4nderungen in = =A7 8=20 Abs. 1 und =A7 9 Abs. 2, die am 1. Januar 2002 in Kraft = treten,

  2. ge=E4ndert durch Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. = 174), in=20 Kraft am 29. April 2004

  3. =A7 2 ge=E4ndert durch Verordnung vom 12. Dezember 2005 = (GVOBl. M-V=20 S. 657).

Aufgrund des =A7 4 Abs. 2 Satz 2 und des =A7 17 Abs. 1 und = Absatz 4=20 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der=20 Bekanntmachung vom 25. M=E4rz 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet = das=20 Innenministerium sowie aufgrund des =A7 100 Abs. 3 des = Sicherheits- und=20 Ordnungsgesetzes in Verbindung mit =A7 2 Abs. 2 des=20 Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. = Oktober=20 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im=20 Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

=A7 1 Allgemeine=20 Vorschriften f=FCr die Hundehaltung

(1) Gef=E4hrliche Hunde d=FCrfen nicht = gez=FCchtet=20 (nichtgewerbsm=E4=DFige Zucht), gehalten und gef=FChrt werden, es = sei denn, es=20 liegt eine Erlaubnis nach =A7 4 vor. Die Ausbildung zu einer=20 gesteigerten Aggressivit=E4t und Gef=E4hrlichkeit gegen=FCber = Menschen oder=20 Tieren ist untersagt.

(2) Wer Hunde au=DFerhalb des befriedeten = Besitztums=20 f=FChrt, muss k=F6rperlich und geistig in der Lage sein, den Hund = jederzeit so=20 zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht = gef=E4hrdet=20 werden.

(3) Es ist verboten, Hunde au=DFerhalb des = befriedeten=20 Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu=20 Versammlungen, Umz=FCgen, Volksfesten, sonstigen =F6ffentlichen=20 Veranstaltungen sowie an Orte mit gro=DFen Menschenansammlungen = und in=20 =F6ffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsst=E4tten oder Tierg=E4rten = mitgenommen=20 werden, sind an der Leine zu f=FChren.

(4) Au=DFerhalb des befriedeten Besitztums = m=FCssen Hunde=20 ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder = eine=20 g=FCltige Steuermarke tragen.

(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das = befriedete=20 Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen = k=F6nnen.

=A7 2 Gef=E4hrliche=20 Hunde

(1) Als gef=E4hrlich im Sinne dieser = Verordnung gelten=20 Hunde,

  1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten=20 herausgebildeten, =FCber das nat=FCrliche Ma=DF hinausgehenden=20 Kampfbereitschaft, Angriffslust, Sch=E4rfe oder einer anderen, = in ihrer=20 Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gef=E4hrdenden = Eigenschaft=20 auszugehen ist,

  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss gesch=E4digt = haben, ohne=20 selbst angegriffen oder dazu durch Schl=E4ge oder in =E4hnlicher = Weise=20 provoziert worden zu sein (bissige Hunde),

  3. die wiederholt Menschen gef=E4hrdet haben, ohne selbst = angegriffen oder=20 provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in = gefahrdrohender=20 Weise angesprungen haben.

(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der = Gef=E4hrlichkeit=20 eines Hundes kann die =F6rtliche Ordnungsbeh=F6rde das Vorliegen = der=20 Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zust=E4ndige = Amtstierarzt=20 soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angeh=F6rt werden.

(3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen

  1. American Pitbull Terrier,

  2. American Staffordshire Terrier,

  3. Staffordshire Bull Terrier,

  4. Bull Terrier

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen = Hunderassen oder=20 -gruppen wird vermutet, dass es sich um gef=E4hrliche Hunde im = Sinne des=20 Absatzes 1 Nr. 1 handelt. Der Hundehalter kann der =F6rtlichen=20 Ordnungsbeh=F6rde im Einzelfall, insbesondere durch eine = Bescheinigung des=20 Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, = dass=20 der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft,=20 Angriffslust, Sch=E4rfe oder eine andere in ihrer Wirkung = vergleichbare=20 Eigenschaft gegen=FCber Menschen oder Tieren aufweist. Satz 2 gilt = sinngem=E4=DF=20 f=FCr nichtgewerbsm=E4=DFige Hundez=FCchter und die von ihnen = gez=FCchteten Hunde.=20 =DCber den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender = Eigenschaften stellt=20 die =F6rtliche Ordnungsbeh=F6rde eine Bescheinigung aus. Die = Bescheinigung=20 verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung = der=20 Gef=E4hrlichkeit des Hundes, sp=E4testens jedoch f=FCnf Jahre nach = der=20 Ausstellung ihre G=FCltigkeit. Beim F=FChren der in der = Bescheinigung=20 aufgef=FChrten Hunde au=DFerhalb des befriedeten Besitztums ist = die=20 Bescheinigung mitzuf=FChren und den zur Personenkontrolle Befugten = auf=20 Verlangen zur Pr=FCfung auszuh=E4ndigen. Satz 6 gilt auch f=FCr = Personen, die=20 gef=E4hrliche Hunde an Stelle des Halters f=FChren.

(4) Ist ein nach Absatz 1 als gef=E4hrlich = eingestufter=20 Hund nicht mit einer unver=E4nderlichen Kennzeichnung, = insbesondere mit=20 einer t=E4towierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem = implantierten und nach=20 einem =F6ffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, = versehen, so=20 hat die =F6rtliche Ordnungsbeh=F6rde anzuordnen, dass der Halter = des Hundes=20 eine unver=E4nderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr = zu=20 bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt oder anbringen = l=E4sst und dies=20 der Beh=F6rde nachweist.

=A7 3 Verbote=20 und Gebote f=FCr den Umgang mit gef=E4hrlichen Hunden

(1) Die Mitnahme gef=E4hrlicher Hunde auf=20 Kinderspielpl=E4tze, an Badestellen oder auf Fl=E4chen, die als = Liegeplatz f=FCr=20 Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.

(2) Zug=E4nge zu befriedetem Besitztum sind = vom=20 Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift=20 "Vorsicht, gef=E4hrlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" = kenntlich=20 zu machen, wenn auf ihm gef=E4hrliche Hunde gehalten werden.

(3) F=FCr gef=E4hrliche Hunde besteht = =FCber =A7 1 Abs.=20 3 hinaus au=DFerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. = Hundeleinen und=20 -halsb=E4nder m=FCssen hinreichend fest sein und eine = ununterbrochene=20 Kontrolle des F=FChrenden =FCber die Bewegungen des Hundes = gew=E4hrleisten. Die=20 L=E4nge der Leine darf h=F6chstens zwei Meter betragen. Ist der = Hund=20 gef=E4hrlich im Sinne des =A7 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm = au=DFerhalb des=20 eigenen befriedeten Besitztums zus=E4tzlich ein das Bei=DFen = verhindernder=20 Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der S=E4tze 1 bis 4 gelten auch = f=FCr das=20 F=FChren gef=E4hrlicher Hunde auf den Zuwegen und in den = Treppenh=E4usern von=20 Mehrfamilienh=E4usern. Im befriedeten Besitztum Dritter d=FCrfen = gef=E4hrliche=20 Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine = und ohne=20 Maulkorb gef=FChrt werden.

(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig = mehrere=20 gef=E4hrliche Hunde f=FChren.

(5) Die tats=E4chliche Gewalt =FCber einen = gef=E4hrlichen=20 Hund darf nur solchen Personen einger=E4umt werden, die die = Gew=E4hr daf=FCr=20 bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. = Wer einen=20 gef=E4hrlichen Hund nicht nur vor=FCbergehend einem anderen = privaten Halter=20 =FCberl=E4sst, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters = unverz=FCglich der=20 f=FCr den gew=F6hnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters = zust=E4ndigen=20 =F6rtlichen Ordnungsbeh=F6rde mitzuteilen. Die Pflicht zur = unverz=FCglichen=20 Benachrichtigung der =F6rtlichen Ordnungsbeh=F6rde besteht auch = f=FCr den Fall,=20 dass ein gef=E4hrlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich = seines=20 Halters entwichen ist.

=A7 4* Erlaubnispflicht

(1) Das nichtgewerbsm=E4=DFige Z=FCchten, = Halten und F=FChren=20 gef=E4hrlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der =F6rtlichen = Ordnungsbeh=F6rde.=20 Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsm=E4=DFigen Z=FCchten von = gef=E4hrlichen Hunden=20 berechtigt gleichzeitig zum Halten und F=FChren gef=E4hrlicher = Hunde.

(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, = wenn

  1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde = besitzt und=20 das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die = antragstellende=20 Person die erforderliche Zuverl=E4ssigkeit oder k=F6rperliche = Eignung nicht=20 besitzt und

  3. die der Zucht oder dem Halten dienenden R=E4umlichkeiten, = Einrichtungen=20 und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere=20 Unterbringung erm=F6glichen, so dass die k=F6rperliche = Unversehrtheit von=20 Menschen oder Tieren nicht gef=E4hrdet wird.

(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen = Hunderassen oder=20 -gruppen zu beschr=E4nken, f=FCr die die Sachkunde nachgewiesen = wurde. Die=20 Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs = erteilt=20 sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand = einer=20 Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisf=FChrung =FCber den = Hundebestand=20 sein. Auflagen k=F6nnen auch nachtr=E4glich aufgenommen, = ge=E4ndert oder erg=E4nzt=20 werden. Beim F=FChren gef=E4hrlicher Hunde au=DFerhalb des = befriedeten=20 Besitztums ist die Erlaubnis mitzuf=FChren und den zur = Personenkontrolle=20 Befugten auf Verlangen zur Pr=FCfung auszuh=E4ndigen.

(4) Liegt kein Regelfall des =A7 2 = Abs. 3 vor,=20 haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das Vorliegen der = Voraussetzungen=20 des =A7 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei deren = Hunden die=20 Gef=E4hrlichkeit nach =A7 2 Abs. 2 festgestellt wurde, = unverz=FCglich die=20 Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die = f=FCr die=20 Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2=20 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung =FCber den Antrag k=F6nnen = gef=E4hrliche=20 Hunde, die nicht der Regelung des =A7 2 Abs. 3 unterliegen, = ohne die=20 nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Anstelle = der=20 Erlaubnis gen=FCgt ein schriftlicher Nachweis dar=FCber, dass ein = Antrag nach=20 dieser Vorschrift gestellt worden ist.

(5) Die =F6rtliche Ordnungsbeh=F6rde kann = das=20 nichtgewerbsm=E4=DFige Z=FCchten und das Halten sowie F=FChren = gef=E4hrlicher Hunde=20 untersagen, wenn

  1. die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und = in den=20 F=E4llen des Absatzes 4 nicht unverz=FCglich beantragt worden = ist oder

  2. eine dringende Gefahr f=FCr Leben oder k=F6rperliche = Unversehrtheit von=20 Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden = kann.

Dar=FCber hinaus kann die =F6rtliche Ordnungsbeh=F6rde = anordnen, dass die=20 Hunde des von der Untersagungsverf=FCgung betroffenen Halters = binnen=20 angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten = =FCberlassen=20 oder tierschutzgerecht get=F6tet werden. Nach fruchtlosem Ablauf = der Frist=20 k=F6nnen die Hunde sichergestellt und verwertet werden. Ein = Erl=F6s aus der=20 Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen = Halter=20 zu. Die S=E4tze 2 bis 4 gelten sinngem=E4=DF, wenn die Erteilung = der=20 erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt wurde, eine = Erlaubnis=20 zur=FCckgenommen oder widerrufen wurde oder eine Erlaubnis auf = andere Weise=20 unwirksam geworden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 k=F6nnen die = Hunde=20 sofort sichergestellt werden.

*

=A7 4 Abs. 2 = ge=E4ndert durch=20 Verordnung vom 16. April = 2004.

=A7 5* Sachkundenachweis

(1) Den Nachweis der erforderlichen = Sachkunde im=20 Sinne von =A7 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Pr=FCfung = vor der=20 zust=E4ndigen Beh=F6rde bestanden oder eine gleichwertige = Ausbildung bei=20 staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.

(2) Zust=E4ndige Beh=F6rde ist die = Kreisordnungsbeh=F6rde.=20 Sie bildet f=FCr die Abnahme der Sachkundepr=FCfung einen=20 Pr=FCfungsausschuss.

(3) Der Pr=FCfungsausschuss besteht aus dem = Vorsitzenden und zwei Beisitzern. F=FCr den Ausschussvorsitz = kommen=20 vorzugsweise veterin=E4rwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete = der=20 Kreisordnungsbeh=F6rden in Betracht. Es darf nur einer der = Beisitzer im=20 Bereich der Hundezucht t=E4tig sein.

(4) Bei der Sachkundepr=FCfung nach Absatz = 1 Satz 1=20 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen =FCber

  1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,

  2. das richtige Verhalten des Menschen gegen=FCber Hunden = sowie

  3. die wichtigsten Rechtsvorschriften f=FCr den Umgang mit=20 Hunden.

Die Sachkunde braucht nur f=FCr die Hunderasse oder -gruppe = nachgewiesen=20 zu werden, deren nichtgewerbsm=E4=DFige Haltung beabsichtigt ist.=20 Antragsteller, die gef=E4hrliche Hunde nichtgewerbsm=E4=DFig = z=FCchten wollen,=20 haben au=DFerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene = kynologische=20 Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die=20 Hunderassen oder -gruppen, f=FCr die die Sachkunde nachgewiesen = wurde,=20 anzugeben.

(5) Die sonstigen Einzelheiten des=20 Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch=20 Verwaltungsvorschrift.

*

=A7 5 Abs. 1 Satz 2 = aufgehoben=20 durch Verordnung vom 16. April=20 2004.

=A7 6 Zuverl=E4ssigkeit=20 und k=F6rperliche Eignung

(1) Die erforderliche Zuverl=E4ssigkeit im = Sinne von=20 =A7 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, = die

  1. wegen vors=E4tzlichen Angriffs auf das Leben oder die = Gesundheit,=20 Vergewaltigung, Zuh=E4lterei, Land- oder Hausfriedensbruch, = Widerstandes=20 gegen die Staatsgewalt, einer gemeingef=E4hrlichen Straftat oder = einer=20 Straftat gegen das Eigentum und das Verm=F6gen,

  2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit = begangenen=20 Straftat oder

  3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das = Waffengesetz,=20 das Bet=E4ubungsmittelgesetz oder das = Bundesjagdgesetz

rechtskr=E4ftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt = der=20 Rechtskraft der letzten Verurteilung f=FCnf Jahre noch nicht = verstrichen=20 sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher = der=20 Antragsteller auf beh=F6rdliche Anordnung in einer Anstalt = verwahrt worden=20 ist. Gleiches gilt f=FCr Personen, die wiederholt oder gr=F6blich = gegen die=20 Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des=20 Bet=E4ubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser = Verordnung=20 versto=DFen haben.

(2) Die erforderliche k=F6rperliche Eignung = im Sinne=20 von =A7 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, = die

  1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen = oder=20 seelischen Behinderung nach =A7 1896 des B=FCrgerlichen = Gesetzbuches=20 betreut werden oder

  2. trunk- oder rauschmittels=FCchtig sind.

(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken = gegen die=20 k=F6rperliche Eignung begr=FCnden, so kann die zust=E4ndige = Beh=F6rde verlangen,=20 dass der Antragsteller ein amts- oder fach=E4rztliches Zeugnis = =FCber seine=20 k=F6rperliche Eignung vorlegt.

(4) Inhaber von Erlaubnissen nach = =A7 4 Abs. 1=20 sind sp=E4testens nach f=FCnf Jahren erneut auf ihre = Zuverl=E4ssigkeit hin zu=20 =FCberpr=FCfen.

=A7 7 Ausnahmeregelungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht f=FCr = Diensthunde der=20 Beh=F6rden sowie Hunde des Rettungsdienstes und des = Katastrophenschutzes,=20 soweit der bestimmungsgem=E4=DFe Einsatz dies erfordert.

(2) =A7 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht = f=FCr Blindenhunde=20 und Behindertenbegleithunde. =A7 1 Abs. 3 Satz 1 und = =A7 3 Abs. 3=20 und 4 gelten nicht f=FCr Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit = diese im=20 Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(3) Die Vorschriften des =A7 2 Abs. 4 Satz = 1, des=20 =A7 3 Abs. 1 und des =A7 3 Abs. 5 sind auch auf die in = =A7 2 Abs.=20 3 Satz 1 genannten Hunde anzuwenden, bei denen die Vermutung der=20 Gef=E4hrlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde.

(4) Die =F6rtliche Ordnungsbeh=F6rde kann = auf Antrag=20 weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung = zulassen,=20 wenn unter Ber=FCcksichtigung der =F6rtlichen Verh=E4ltnisse = sichergestellt ist,=20 dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundez=FCchtung oder = -haltung=20 nicht gef=E4hrdet werden.

(5) Hundehalter und Hundef=FChrer, die sich = nur=20 vor=FCbergehend mit einem gef=E4hrlichen Hund im Geltungsbereich = dieser=20 Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach = =A7 4 befreit.=20 Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der = =F6rtlich=20 zust=E4ndigen Ordnungsbeh=F6rde das Mitf=FChren des gef=E4hrlichen = Hundes und die=20 Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.

(6) Die Kreis- und =F6rtlichen = Ordnungsbeh=F6rden k=F6nnen=20 f=FCr ihren Bereich erg=E4nzende Verordnungen erlassen, wenn dies = aufgrund der=20 =F6rtlichen Verh=E4ltnisse erforderlich ist.

(7) Die Bestimmungen kommunaler Satzungen = =FCber die=20 Benutzung =F6ffentlicher Einrichtungen bleiben unber=FChrt.

=A7 8* Kosten

(1) F=FCr folgende Amtshandlungen nach = dieser=20 Verordnung werden Geb=FChren erhoben:

Nr.

Amtshandlung

Geb=FChr in Euro

 

1.

Feststellung der Gef=E4hrlichkeit von Hunden nach = =A7 2 Abs. 2=20

je Hund 40

 

2.

Ausstellung einer Bescheinigung =FCber den Nachweis des=20 Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften gem=E4=DF = =A7 2 Abs. 3=20 Satz 4

je Hund 25

 

3.

Entscheidung =FCber die Erteilung einer Erlaubnis nach = =A7 4=20 Abs. 1

40

 

4.

Erlass einer Untersagungsverf=FCgung nach =A7 4 Abs. = 5 Satz 1=20 und =A7 10 Abs. 2

25 bis 100

 

5.

Sicherstellung von Tieren nach =A7 4 Abs. 5 Satz 3 = und=20 =A7 4 Abs. 5 Satz 6

25 bis 100

 

6.

Abnahme der Sachkundepr=FCfung nach =A7 5

30 bis 125

 

7.

Entscheidung =FCber die Zulassung von Ausnahmen nach = =A7 7 Abs.=20 4

15 bis 250

 

8.

Ma=DFnahmen, insbesondere Pr=FCfungen und Untersuchungen, = die im=20 Interesse oder auf Veranlassung des Geb=FChrenschuldners = vorgenommen=20 werden und nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgef=FChrt = sind

25 bis 500

"

(2) Die Geb=FChren f=FCr Amtshandlungen = nach Absatz 1 Nr.=20 1, 2 und 7 k=F6nnen aus Gr=FCnden der Billigkeit um die H=E4lfte = erm=E4=DFigt oder=20 erlassen werden. Die Geb=FChr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch = erhoben, wenn=20 die Sachkundepr=FCfung nach =A7 5 ohne Verschulden der = Pr=FCfbeh=F6rde und ohne=20 ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten = Termin=20 nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

(3) Die Geb=FChrenschuld entsteht

  1. in den F=E4llen des =A7 4 Abs. 4 und des =A7 7 Abs. = 4 mit dem=20 Eingang des Antrags bei der zust=E4ndigen Beh=F6rde,

  2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundepr=FCfung = gegen=FCber dem=20 Bewerber,

  3. im =DCbrigen mit der Beendigung der geb=FChrenpflichtigen=20 Amtshandlung.

(4) Als Auslagen werden erhoben

1.

Aufwendungen nach =A7 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des=20 Verwaltungskostengesetzes des Landes = Mecklenburg-Vorpommern,

2.

Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger = Auskunftspersonen und Hilfspersonen durch die Ordnungsbeh=F6rde=20 entstehen,

3.

Ausgaben f=FCr

a)

die Reinigung von Dienstr=E4umen und Sachen bei =FCber das = gew=F6hnliche=20 Ma=DF hinausgehender Verschmutzung durch die Sicherstellung = und amtliche=20 Verwahrung von Tieren,

b)

die Bef=F6rderung, Beaufsichtigung, F=FCtterung und Pflege = von=20 Tieren,

c)

die Verwertung von Tieren.

(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, = wenn in dem=20 Verfahren keine Geb=FChrenschuld entsteht oder eine zun=E4chst = entstandene=20 Geb=FChrenschuld ganz oder teilweise fortgefallen ist.

(6) Kostenschuldner ist derjenige, der nach = dieser=20 Verordnung verpflichtet ist oder gegen den nach dieser Verordnung=20 Anordnungen getroffen werden sollen.

(7) Die durch die =DCbertragung von = Aufgaben durch=20 diese Verordnung entstehende Mehrbelastung der =C4mter, amtsfreien = Gemeinden, Landkreise und kreisfreien St=E4dte wird durch die = Erhebung von=20 Geb=FChren und Auslagen f=FCr die ausgef=FChrten Amtshandlungen=20 ausgeglichen.

*

=A7 8 ge=E4ndert = durch Verordnung=20 vom 10. Dezember = 2001.

=A7 9* Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des =A7 19 = Abs. 1 des=20 Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vors=E4tzlich oder=20 fahrl=E4ssig

  1. entgegen =A7 1 Abs. 2 Hunde f=FChrt, obwohl er nicht in = der Lage=20 ist, diese jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere = oder=20 Sachen nicht gef=E4hrdet werden,

  2. entgegen =A7 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde au=DFerhalb des = befriedeten=20 Besitztums ohne Aufsicht frei laufen l=E4sst,

  3. entgegen =A7 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu = Versammlungen, Umz=FCgen,=20 Volksfesten oder sonstigen =F6ffentlichen Veranstaltungen sowie = an Orte=20 mit gro=DFen Menschenansammlungen und in =F6ffentliche = Verkehrsmittel,=20 Verkaufsst=E4tten oder Tierg=E4rten mitgenommen werden, nicht an = der Leine=20 f=FChrt,

  4. entgegen =A7 1 Abs. 4 au=DFerhalb des befriedeten = Besitztums Hunde=20 laufen l=E4sst, obwohl diese kein Halsband mit Namen und = Wohnanschrift des=20 Halters oder eine g=FCltige Steuermarke tragen,

  5. entgegen =A7 1 Abs. 5 Hunde so h=E4lt, dass sie gegen = den Willen des=20 Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen k=F6nnen,

  6. entgegen =A7 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung = nicht mit=20 sich f=FChrt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht = aush=E4ndigt=20 und

  7. entgegen =A7 2 Abs. 4 Satz 1 und =A7 7 Abs. 3 eine=20 Kennzeichnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der=20 vorgeschriebenen Art und Weise anbringt oder anbringen = l=E4sst,

  8. entgegen =A7 3 Abs. 1 und =A7 7 Abs. 3 einen in = =A7 2 Abs. 1=20 oder =A7 2 Abs. 3 Satz 1 aufgef=FChrten Hund auf = Kinderspielpl=E4tze, an=20 Badestellen oder auf Fl=E4chen, die als Liegeplatz f=FCr = Menschen=20 ausgewiesen sind, mitnimmt,

  9. entgegen =A7 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit = Warnschildern kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht,=20 gef=E4hrlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" = tragen,

  10. entgegen =A7 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gef=E4hrliche = Hunde nicht an=20 der Leine f=FChrt oder f=FCr das Anleinen ungeeignete Leinen = oder Halsb=E4nder=20 verwendet,

  11. entgegen =A7 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gef=E4hrlichen = Hunden keinen das=20 Bei=DFen verhindernden Maulkorb anlegt,

  12. entgegen =A7 3 Abs. 3 Satz 6 gef=E4hrliche Hunde im = befriedeten=20 Besitztum Dritter trotz fehlender Zustimmung des = Hausrechtsinhabers ohne=20 Leine oder Maulkorb f=FChrt,

  13. entgegen =A7 3 Abs. 4 gleichzeitig mehrere gef=E4hrliche = Hunde=20 f=FChrt,

  14. entgegen =A7 3 Abs. 5 Satz 1 und =A7 7 Abs. 3 einen = in =A7 2=20 Abs. 1 oder =A7 2 Abs. 3 Satz 1 aufgef=FChrten Hund = Personen =FCberl=E4sst,=20 die nicht die Gew=E4hr daf=FCr bieten, dass sie die Bestimmungen = der=20 Verordnung einhalten,

  15. entgegen =A7 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche = Mitteilungen an=20 die =F6rtliche Ordnungsbeh=F6rde nicht oder nicht unverz=FCglich = vornimmt,

  16. entgegen =A7 4 Abs. 1 gef=E4hrliche Hunde ohne = beh=F6rdliche Erlaubnis=20 nichtgewerblich z=FCchtet, h=E4lt oder f=FChrt,

  17. einer inhaltlichen Beschr=E4nkung oder vollziehbaren Auflage = nach=20 =A7 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  18. entgegen =A7 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten = Urkunden nicht=20 mit sich f=FChrt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht = aush=E4ndigt=20 und

  19. entgegen =A7 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Antr=E4ge = nicht oder=20 nicht unverz=FCglich stellt oder die Erbringung der = erforderlichen=20 Nachweise verz=F6gert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer = Geldbu=DFe=20 bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbeh=F6rden im Sinne des = =A7 36 Abs. 1=20 Nr. 1 des Gesetzes =FCber Ordnungswidrigkeiten sind die = =F6rtlichen=20 Ordnungsbeh=F6rden.

(4) Gegenst=E4nde und Tiere, auf die sich = die=20 Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 = beziehen=20 oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden = sind, k=F6nnen=20 nach =A7 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes = eingezogen=20 werden.

*

=A7 9 - ge=E4ndert = durch Verordnung=20 vom 10. Dezember 2001, - Abs. 1 Nr. 7 ge=E4ndert durch = Verordnung vom=20 16. April 2004

=A7 10 =DCbergangsbestimmung

(1) F=FCr die in =A7 2 Abs. 3 = aufgef=FChrten Hunde ist=20 binnen sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine = Erlaubnis=20 nach =A7 4 zu beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung = nach Satz 1=20 gilt =A7 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 = bestimmten=20 Frist gilt =A7 4 Abs. 5 entsprechend.

=A7 11 In-Kraft-Treten,=20 Au=DFer-Kraft-Treten

(1) =A7 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 = tritt am=20 ersten Tag des zweiten auf die Verk=FCndung folgenden = Kalendermonats in=20 Kraft. Im =DCbrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der = Verk=FCndung in=20 Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach = ihrem=20 In-Kraft-Treten au=DFer Kraft.

Schwerin, den 4. Juli 2000

Der=20 Innenminister
Dr. Gottfried=20 Timm

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